Satzung „ Hundesportverein Zschopautal e.V. " 

 

 

 

  1. Name und Sitz

     

 

§ 1 Name

 

Der Verein trägt den Namen „ Hundesportverein Zschopautal e.V.“

 

 

 

§ 2 Sitz

 

Der Verein wurde am 17. November 2012 in das Vereinsregister des Amtsgericht Chemnitz unter der Registernummer VR 5117 eingetragen. Sitz des Vereins ist 04736 Waldheim, Reinsdorf Nr. 93.                            Die Geschäftsstelle befindet sich am Ort des 1. Vorsitzenden.

 

Der Verein ist Mitglied im Schutz- und Gebrauchshundesportverband e. V. (SGSV), im Deutschen Hundesportverband (dhv) und im Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH).

 

 

 

  1. Status, Ziele und Tätigkeiten

     

 

§ 3 Status des Vereins

 

 

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung

  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche  Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

  3. Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.

  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.              Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  5. Er kann Mitglied in einem Dachverband werden, sofern dadurch der Vereinszweck gefördert wird.

     

 

 

§ 4 Ziele

 

Aufgabe des Vereins ist die Förderung des Hundesports, insbesondere eine einheitliche Ausbildung von Hundesportlern und Hunden ohne Rücksicht auf die Rasse und Abstammung des Hundes.

 

Zu diesem Zweck setzt sich der Verein folgende Ziele:

 

  1. Pflege und Ausübung des Hundesports sowie Integration Jugendlicher und Erwachsener in die Vereinsarbeit zum Zwecke sinnvoller Freizeitbeschäftigung mit den Hunden.

  2. Ausbildung von Gebrauchs-, Schutz- und Begleithunden bis zur Prüfungsreife.

  3. Ausrichtung von Prüfungen in allen vom VDH zugelassenen Prüfungsarten.

  4. Aufklärung über artgerechte Aufzucht und Haltung von Hunden, Förderung ihrer kynologischen Anlage, sowie Hilfestellung bei Problemen.

  5. Ausbildung von Hundebesitzern und deren Hunden zu verantwortungsvollen Hundeführern bzw. gut sozialisierten und alltagstauglichen Hunden.

  6. Stärkung der Freundschaft und des Zusammenhaltes unter den Mitgliedern ohne Ausgrenzungen.

  7. Alle im Verein ausgeübten Hundesportarten sind gleichrangig.

     

 

§ 5 Tätigkeiten

 

Die Tätigkeiten des Vereins sind im Wesentlichen:

 

  1. Durchführung von Hundeausbildung durch fachlich kompetente Kräfte.

  2. Organisation und Durchführung von dem Vereinsziel dienenden Veranstaltungen.

  3. Zur Verfügung Stellung des Vereinsgeländes.

 

 

 

  1. Geschäftsjahr und Beiträge

 

 

 

§ 6 Geschäftsjahr

 

Geschäftsjahr ist vom 1. November bis 31. Oktober.

 

 

 

§ 7 Jahresbeitrag, Aufnahmegebühr

 

  1. Die Höhe des Beitrags legt die Mitgliederversammlung fest.

  2. Der Jahresbeitrag ist von jedem Mitglied ab Vollendung des 12. Lebensjahres zu entrichten.

  3. Im selben Haushalt lebende Angehörige eines Mitglieds sowie Jugendliche (12-18 Jahre) können zu einem ermäßigten Beitrag angemeldet werden.

  4. Neu eintretende Mitglieder entrichten einen Jahresbeitrag.

  5. Ob und ggf. in welcher Höhe eine Aufnahmegebühr zu entrichten ist, bestimmt die Mitgliederversammlung.

     

 

§ 8 Zahlungsweise und –Rückstand

 

  1. Die Beitragszahlung erfolgt einmal jährlich per 01. November im Voraus.

  2. Bei Verzug um mehr als 2 Monate oder Verweigerung der Zahlung erlischt die Mitgliedschaft.

  3. Für nicht fristgerecht eingegangene Beiträge werden Mahngebühren erhoben, die zusammen mit evtl. weiteren Kosten vom säumigen Mitglied zu tragen sind.

      

     

  4. Mitgliedschaft

 

 

 

§ 9 Mitgliedschaft

 

Jede natürliche Person kann nach Ableistung einer Probezeit Mitglied werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis des gesetzlichen Vertreters.

 

 

 

§ 10 Aufnahme

 

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich bei der Vorstandschaft zu stellen und wird im Verein bekannt gegeben.

 

 

 

§ 11 Probezeit

 

Die Probezeit beträgt drei volle Kalendermonate ab Eingang des Aufnahmeantrags. Innerhalb dieser Zeit kann gegen die Aufnahme Einspruch erhoben werden.

 

 

 

§ 12 Beitritt

 

  1. Zum Ablauf der Probezeit beschließt der Vorstand unter Berücksichtigung von Einsprüchen die Aufnahme des Bewerbers mit mindestens 2/3- Mehrheit.

  2. Mit der positiven Entscheidung des Vorstands und Zahlung der Aufnahmegebühr sowie des Jahresbeitrags durch das Neumitglied ist der Beitritt vollzogen.

  3. Bewerber können ohne Angaben von Gründen abgelehnt werden.

 

 

 

§ 13 Kündigung

 

Eine Kündigung muss schriftlich an den Vorstand erfolgen. Wird nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres gekündigt, verlängert sich die Mitgliedschaft jeweils um ein Jahr.

 

 

 

§ 14 Ausschluss

 

  1. Ein Ausschluss erfolgt bei:

 

  1. Bekannt werden von tierschutzwidrigem Verhalten.

  2. Bekannt werden von vereinsschädigendem Verhalten.

  3. Bekannt werden von wissentlich falsch gemachten Angaben bei der Antragstellung zur Aufnahme in den Verein.

  4. Einem schwerwiegenden Verstoß gegen die in § 18 geregelten Pflichten.

     

 

  1. Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft mit 2/3- Mehrheit. Vorher ist das betroffene Mitglied zu hören oder ihm Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zum Vorwurf zu äußern.

 

 

 

  1. Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

 

 

§ 15 Gleichstellung aller Mitglieder

 

  1. Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten. Sie haben keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die dem Verein dienende Zwecke Verwendung finden.

 

 

 

§ 16 Anerkennung der Satzung

 

Mit seinem Beitritt erkennt das Mitglied die Satzung, Rahmenordnung sowie Durch- und Ausführungsbestimmungen an.

 

 

 

§ 17 Rechte

 

Jedes Vereinsmitglied

 

  1. ist stimmberechtigt ab dem vollendeten 16. Lebensjahr

  2. ist antragsberechtigt

  3. kann ab dem vollendeten 18. Lebensjahr in jedes Amt gewählt werden

  4. hat das Recht auf Benutzung aller Einrichtungen während der Übungszeiten

  5. hat Anrecht auf möglichst umfassende Information über das Vereinsgeschehen.

 

 

 

§ 18 Pflichten

 

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet ihre Hunde artgerecht zu halten und zu führen.

  2. Jeder Hund muss eine gültige Impfung besitzen. Die Vorstandschaft hat das Recht, dies zu überprüfen.

  3. Für jeden Hund muss eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen sein.

  4. Die Vereinseinrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Eine missbräuchliche Nutzung oder deren Zerstörung ist zu unterlassen. Für Beschädigungen aller Art ist Ersatz zu leisten, sofern diese nicht auf natürliche Abnutzung zurückzuführen sind.

  5. Den Zahlungsverpflichtungen ist fristgerecht nachzukommen.

  6. Einzelne Mitglieder oder den Verein schädigende Äußerungen sind zu unterlassen.

  7. Jedes Mitglied soll an logistischen Aktivitäten teilnehmen.

  8. Den Anweisungen des Vorstands ist Folge zu leisten

 

 

 

  1. Vereinsorgane und Wahlen

 

 

 

§ 19 Organe

 

Organe des Vereins sind:

 

  1. die Mitgliederversammlung

  2. der Vorstand

 

 

 

§ 20 Mitgliederversammlung

 

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.     

                                                                      

  2. Sie findet als Jahreshauptversammlung im ersten Quartal jeden Jahres statt.       Dabei umfasst die Tagesordnung folgende möglichen Punkte:  

                                      

 

  1. Bericht des Vorstands

  2. Bericht des Kassenführers

  3. Bericht des Kassenprüfer

  4. Entlastung des Kassenführers

  5. Aussprache zu den Berichten

  6. Entlastung der Vorstandschaft

  7. Neuwahlen des Vorstands und der Kassenprüfer

  8. Wahl der Delegierten

  9. Jahresplanung

  10. Satzungsänderungen

  11. Entscheidung in Vermögensangelegenheiten

  12. Beschlussfassung über vorliegende Anträge

  13. Alle für den Verein wichtigen Angelegenheiten

 

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von 6 Wochen einzuberufen wenn:

     

 

  1. der Vorstand dies beschließt oder

  2. mindestens 30 % der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

     

 

  1. Die Mitglieder sind jeweils schriftlich mindestens 2 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnungspunkte einzuladen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte, dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse, gerichtet ist.

  2. Satzungsänderungen müssen auf der Einladung angekündigt sein. Sie bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

  3. Anträge müssen spätestens 1 Woche vor der Sitzung dem Vorstand schriftlich vorliegen. Über die Zulassung von verspätet eingegangenen Anträgen entscheidet die Versammlung.

  4. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens einem Mitglied wird geheim abgestimmt.

  5. Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, die Satzung schreibt andere Mehrheiten vor.

  6. Über Versammlungen und Beschlüsse wird Protokoll geführt. Dies ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen und soll folgende Feststellung enthalten:

     

 

  1. Ort und Zeit der Versammlung

  2. Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers

  3. Zahl der erschienenen Mitglieder

  4. Tagesordnung

  5. die einzelnen Abstimmungsergebnisse und

  6. die Art der Abstimmung

 

 

 

  1. Gäste dürfen bei Mitgliederversammlungen nur anwesend sein, wenn der Vorstand dies genehmigt.

 

 

 

 

 

§ 21 Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus 3 Personen:

 

  • 1. Vorsitzender

  • 2. Vorsitzender

  • Kassenführer

     

 

  1. Die Vereinigung von mehreren Vorstandsämtern in einer Person ist unzulässig.

  2. Die Geschäfte des Vereins führen der 1. und 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein jeweils einzeln nach außen.

  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.

  4. Vorstandsentscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen, sofern die Satzung nichts anderes regelt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

  5. Der Vorstand ist zum Eingehen von Verbindlichkeiten bis zu einer Höhe von 1.500,00 € berechtigt, soweit die Ausgaben gedeckt sind. Bei höheren Beträgen bedarf es der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

 

 

 

§ 22 Aufgaben und Befugnisse des Vorstands

 

  1. Der Vorstand ist für die Leitung des Vereins und für die Geschäftsführung zuständig.

  2. Bei grober Pflichtverletzung eines Vorstandsmitglieds kann diesem vom restlichen Vorstand das Misstrauen ausgesprochen werden. Bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung kann dieses Vorstandsmitglied durch Mehrheitsbeschluss seines Amtes enthoben werden.

  3. Der Vorstand ist berechtigt, eine Gebühren- sowie eine Geschäftsordnung zu beschließen.

  4. Weitere wesentliche Aufgaben des Vorstands sind:

 

 

 

  1. Vorbereitung der Jahreshauptversammlung

  2. Einberufung der Jahreshauptversammlung

  3. Ausführung der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung

  4. Erstellung eines Jahresberichts

  5. die Buchführung

  6. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen

  7. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern

     

     

 

  1. Aufgaben und Befugnisse der einzelnen Vorstandsmitglieder sind:

     

 

  1. der 1. Vorsitzende

    leitet die Sitzungen des Vorstands, der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung

  2. der 2. Vorsitzende

    unterstützt den 1. Vorsitzenden in seinem Aufgabenbereich und vertritt ihn im Bedarfsfall

  3. der Kassenwart führt sämtliche Kassengeschäfte, führt Buch über Einnahmen und Ausgaben und legt bei der Jahreshauptversammlung einen Kassenbereich vor

     

 

  1. Alle Vorstandsmitglieder sind jederzeit berechtigt, unter Berücksichtigung des Datenschutzes Einblick in die Kassenbücher und sonstige Aufzeichnungen (z.B. Mitgliederlisten, Korrespondenz) zu nehmen.

 

 

 

§ 23 Wahlen

 

  1. Vorstandswahlen finden aller 4 Jahre statt.

  2. Passives Wahlrecht besteht ab dem vollendeten 18., aktives Wahlrecht ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.

  3. Wahlen werden von einem 2-köpfigen Wahlausschuss geleitet.

  4. Die Vorstandschaft ist bei Ausscheiden eines Mitgliedes während der Amtsdauer befugt, sich selbstständig aus der Zahl der volljährigen Vereinsmitglieder für den Rest der Amtsdauer zu ergänzen.

 

 

 

§ 24 Satzungsänderungen

 

Eine Änderung dieser Satzung ist mit einer 2/3- Mehrheit der Mitgliederversammlung möglich.

 

 

  1. Sonstiges

 

 

 

§ 25 Vermögen und Haftung

 

  1. Alle Gerätschaften und sonstiges Inventar, welches beim Verein vorhanden ist, ebenso das Vereinsheim und die Nebengebäude, sind Eigentum des Vereins, sofern nicht Miet-, Pacht- oder ähnliche Verträge dagegen sprechen.

  2.  Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Gläubigern gegenüber nur das Vereinsvermögen.

 

 

 

 

 

§ 26 Auflösung

 

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.  Zu dem Beschluss ist eine 2/3- Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich (§ 41 BGB).

  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins

     

 

  • an die Stadtverwaltung Waldheim zu, die es ausschließlich und unmittelbar für einen gemeinnützigen Zweck zu verwenden hat.

 

 

 

§ 27 Gültigkeit dieser Satzung

 

  1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung, am 25.02.2017, beschlossen.

  2. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

  3. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

 


Download
Satzung HSV Zschopautal e.V.pdf
Adobe Acrobat Dokument 396.1 KB